Satzung
Radfahrerverein Edelweiß Bonlanden e.V.

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Radfahrerverein Edelweiß Bonlanden e. V.. Sitz des Vereins ist Filderstadt. Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.

§ 2
Zweck, Zweckverwirklichung, Steuerbegünstigung

Zweck des Vereins ist die Förderung des Radsports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung 1977 (§§ 51 bis 68 AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitglieder, Mitgliedsbeitritt, Austritt, Ausschluss

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach Vorliegen eines schriftlichen Antrages der Vorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung kann eine Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung nicht eingelegt werden.
  • Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Ist ein Mitglied länger als 12 Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand, kann es ohne Mahnung aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
  • Der Austritt aus dem Verein ist nur zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und
    dem Vorstand 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres zugehen.

Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen (vgl. § 2 der Satzung).

  • Werden die Interessen des Vereins von dem Mitglied vorsätzliche versletzt, kann ein Ausschluss erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu übersenden. Gibt der Betroffene eine schriftliche Stellungnahme ab, ist diese in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Beschluss über die Ausschließung wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied von seitens des Vorstandes schriftlich bekanntgegeben.

§ 4
Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem:              

1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Kassier
Schriftführer

Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils zwei Geschäftsjahren gewählt. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Die Mitglieder des Vorstandes werden in jährlichem Turnus gewählt und zwar stellen sich 1 . Vorsitzender und Schriftführer und 2. Vorsitzender und Kassier im Turnus zur Wahl.

Sämtliche Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
Für Tätigkeiten im Dienst des Vereins können nach Vorstandbeschluss und Haushaltslage angemessene Vergütungen bezahlt werden.

§ 5
Geschäftsführung und Vertretung

  • Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Es besteht Einzelvertretung. Dem Vorstand obliegt auch die Vereinsverwaltung.
  • Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die das Registergericht oder das Finanzamt verlangt. zu beschließen.

§ 6
Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

Ordentliche Mitgliederversammlungen finden innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf jeden Geschäftsjahres statt. Außerordentliche Mitglieder-versammlungen finden dann statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

§7
Einberufung einer Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende einzuberufen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 3 Wochen einzuberufen. Die Einberufung hat im Amtsblatt der Stadt Filderstadt zu erfolgen. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung ist zusammen mit der Einberufung im Amtsblatt der Stadt Filderstadt bekanntzugeben.

§ 8
Verfahrensordnung der Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Ist dieser verhindert, muss die Leitung durch den 2. Vorsitzenden erfolgen. Durch die Mitgliederversammlung kann ein Tagungsleiter gewählt werden, wenn hier für Gründe vorhanden sind.
  • Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht sein.
  • Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Wird durch die Mitgliederversammlung eine andere Abstimmungsart beschlossen, muss diese ausgeführt werden. Ein Beschluss ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder ist erforderlich, wenn der Gegenstand der Beschlussfassung die Ausschließung eines Mitgliedes, die Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist.
  • Stimmberechtigt sind natürliche Personen nach Vollendung des 16. Lebensjahres.

§ 9
Protokollierung der Mitgliederversammlung

Die gefassten Beschlüsse müssen unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich niedergelegt werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.

§ 10
Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens

lm Falle der Auflösung des Vereins sind die Vorstandmitglieder die Liquidatoren.

Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Filderstadt, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke, i.S. des §2 der Satzung zu verwenden hat.